AGB
Grundlagen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Holz & Funktion AG („H&F“) sind mit der schriftlichen bzw. mündlichen Auftragserteilung durch den Kunden verbindlich und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von H&F, soweit in der von H&F unterbreiteten Offerte bzw. schriftlich ausgestellten Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung getroffen wird. Anderweitige Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie die H&F schriftlich akzeptiert.
Angebot und Preise
Alle Angebote und Preise verstehen sich freibleibend und sind unverbindlich. Sofern nichts anderes vermerkt ist, gelten unsere Preise exklusive MwSt. und Transportkosten.
Zahlung / Konditionen
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung innert 10 Tagen mit 2% Skonto, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen rein netto nach dem Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Nach 30 Tagen berechnen wir einen Verzugszins zu banküblichen Kontokorrentzinssätzen.
Termin- und Mengentreue
Fristen und Termine binden die H&F nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung bestätigt wurden. Bei den bestätigten Lieferterminen handelt es sich nicht um rechtlich verbindliche, fixe Liefertermine, doch werden diese nach bester Möglichkeit eingehalten. H&F behält sich vor, auch nach dem bestätigten Termin zu liefern; Lieferverzögerungen aus irgendwelchen Gründen begründen beim Besteller in keinem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Fristen beginnen erst zu laufen, wenn sämtliche notwendigen bzw. verlangten Informationen und Unterlagen (z.B. Pläne, Vertragsunterlagen, Vorauszahlungen) bei H&F eingegangen sind. Die Haftung für Nutzungsausfall und jeden weiteren, bei Verletzung der Termin- und Liefermenge entstandenen Schaden wird hiermit ausdrücklich wegbedungen.
Versandbedingung und Transportkosten
Mit Übergabe der Ware an den Frachtführer gehen Nutzen und Gefahr an den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko oder unter einer ähnlichen Klausel erfolgt. Der Besteller erhält Eigentum mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Bestellers, auch wenn er mit den Fahrzeugen des von H&F beauftragen Frachtführers durchgeführt wird. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen allein zu Lasten des Bestellers.
Der Empfänger hat die Vollständigkeit der Lieferung sowie eventuelle Transportschäden sofort bei Empfang der Ware festzustellen und diese dem Frachtführer schriftlich (Lieferschein mit Schadensvermerk und Unterschrift vom Fahrer und Kunden) anzugeben. Ein entsprechender Vorbehaltsvermerk der späteren Prüfung durch den Empfänger auf dem Lieferschein ist nicht zulässig und wird von H&F nicht akzeptiert. Zur Sicherstellung der Ersatzansprüche hat sich der Empfänger Beanstandungen auf dem Lieferschein bestätigen zu lassen. Bei Bahnversand ist die Tatbestandsaufnahme beim zuständigen Empfangsbahnhof zu beantragen. Schadenfolgen für nicht gemeldete Beschädigungen fallen ausschliesslich zu Lasten des Käufers bzw. Empfängers.
Bei Aufträgen mit franko Lieferung wird ein LSVA Anteil von zurzeit 3.8% verrechnet, minimal CHF 80.00 und maximal CHF 350.00 pro Fuhre. (Stand 2011).
Für Kleinmengen und Nachlieferungen unter CHF 1’000 werden CHF 80.00 für Bereitstellung und Verpackung sowie die effektiv anfallenden Transportkosten inkl. LSVA in Rechnung gestellt.
Aufwendungen für schwierige Zufahrten, Wartezeiten oder Zusatzleistungen werden, unabhängig von der Art der Rechnungsstellung, generell zusätzlich verrechnet. Für Ablad-Wartezeiten wird pro angefangene Stunde CHF 160.00 berechnet. Der Mindestansatz liegt bei einer Stunde. Baustellenanlieferungen werden pauschal mit CHF 120.00 in Rechnung gestellt. Zusätzliche Abladestellen der gleichen Lieferung und des gleichen Kunden kosten ebenfalls CHF 100.00 pro Zusatzabladestelle. Autokran-Ablade und Postsendungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und unter Belastung der Fracht- bzw. Versandkosten.
Der Kranbetrieb wird nach Aufwand weiterverrechnet.
Haftung und Schadloshaltung
Reklamationen sind sofort nach Erhalt der Ware, jedoch spätesten innerhalb von fünf Arbeitstagen und vor deren Verarbeitung oder Montage schriftlich anzubringen. Auf abweichende Mengen oder offensichtliche Mängel ist die Ware sofort zu prüfen und mit dem Fahrer zusammen schriftlich festzuhalten. Die festgestellten Mängel oder Abweichungen sind unverzüglich und direkt an die H&F weiterzuleiten. Ansonsten gelten Ware und Faktura als genehmigt.
Der Eingang der Mängelrüge bei H&F ist durch den Kunden in jedem Fall sicherzustellen und zu überprüfen.
Die Kosten für Ersatzbeschaffungen oder Nachbearbeitung bemängelter Lieferungen durch den Kunden werden nur basierend auf der schriftlichen Freigabe durch H&F übernommen. H&F muss in jedem Fall die Möglichkeit und den dafür benötigten Zeitbedarf für eine Ersatzlieferung oder für eine eigens durchzuführende Nachbesserung erhalten. Darüber hinaus geltende Schadenersatzforderungen sind hier ausdrücklich wegbedungen.
Es besteht keine Haftung für Folgeschäden aus der Verwendung der bezogenen Ware. Garantieansprüche können im Maximum bis zur Höhe des Warenwertes der beanstandeten Liefermenge gemacht werden.
Für die gelieferte Ware gelten die Garantievorschriften des betreffenden Herstellers oder die detaillierte Qualitätsbeschreibung der schriftlichen Auftragsbestätigung. Fehlt eine solche Angabe, so beträgt die Garantiefrist drei Monate ab Auslieferung der Ware. Ist die Haltbarkeitsdauer der gelieferten Produkte kürzer als die allgemeine Garantiefrist, so endet die Garantiefrist mit Ablauf des Haltbarkeitsdatums. Abweichungen der gelieferten Ware gelten nur dann als Mangel, wenn sie ausserhalb der in den jeweiligen Normen beschriebenen Toleranzen bezüglich Mass, Menge, Gewicht, Körnung, Qualität und Farbe liegen.
Produktanwendung
H&F verweist auf die Anweisungen in den entsprechenden Prospekten sowie technischen Merkblättern und Montageanleitungen. Sie stellen als allgemeine Richtlinien eine Anwendungshilfe dar, die den in der Praxis gemachten Erfahrungen entspricht. Es gelten die jeweils aktuellen Unterlagen. Die Haftung für irgendwelche Schäden, die aufgrund der Befolgung solcher Anweisungen und Richtlinien entstehen, ist wegbedungen.
Ersatz- oder Nachlieferungen
Bei Ersatz- oder Nachlieferungen werden Termin und Umfang der Leistung nach der Akzeptanz der Reklamation in jedem Fall neu geregelt.
Holz- und Farbmuster
Muster gelten als unverbindliche Anschauungsstücke. Geringe Abweichungen der gelieferten Ware von unserm Angebot bzw. Muster in Bezug auf Grösse, Farbe und Qualität gelten nicht als Mängel.
Sortierungsvorschriften
Im Übrigen gelten die Sortierungsvorschriften des Verbandes Schweizerischer Hobelwerke und der schweizerischen Handelsgebräuche für Schnittholz.
Retoursendungen
Grundsätzlich erfolgt auf bestellte und korrekt gelieferte Ware keine Rücknahmepflicht. In Ausnahmefällen wird unbeschädigte und nicht weiterverarbeitete Ware mit einem Verwaltungskostenabzug von 20% gutgeschrieben. Transportkosten und weitere anfallende Kosten (Verzollung, Wertminderung, etc.) gehen zu Lasten des Rückgebers. Sonderanfertigungen und oberflächenbearbeitete Waren können nicht zurückgenommen werden.
Erfüllungsort
Gerichtsstand ist der Firmensitz des Verkäufers.
Wauwil, September 2011
